HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO ст. 42g
Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.