HStatG · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
HStatG Art. 2Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf: 1.
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
2.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und
3.
Berufsakademien.