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HStatG · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

HStatG Art. 2Erhebungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Die Erhebungen erstrecken sich auf: 1.

Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,

2.

staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und

3.

Berufsakademien.