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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 43Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

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Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.