DE · HolzBauSchAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
Contents
- Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- Art. 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Durchführung der Berufsausbildung
- Art. 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- Art. 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- Art. 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- Art. 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- Art. 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
- Art. 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
- Art. 12 Fortsetzung der Berufsausbildung
- Art. 13 Inkrafttreten