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DE · HolzBauSchAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Van kracht13 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  2. Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
  3. Art. 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
  4. Art. 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
  5. Art. 5 Durchführung der Berufsausbildung
  6. Art. 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
  7. Art. 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
  8. Art. 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
  9. Art. 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
  10. Art. 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
  11. Art. 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
  12. Art. 12 Fortsetzung der Berufsausbildung
  13. Art. 13 Inkrafttreten