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HochseeSchG · Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

HochseeSchG Art. 17Zusammenfassende Darstellung

Teil 4 Genehmigungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung 1.

der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,

2.

der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und

3.

der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder bewältigt werden sollen.

Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.