HochseeSchG ст. 17Zusammenfassende Darstellung
Teil 4 Genehmigungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung
Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung 1.
der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,
2.
der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und
3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder bewältigt werden sollen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.