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HkRNDV · Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

HkRNDV Art. 19Inhalte des Regionalnachweises

Unterabschnitt 2 Ausstellung von Regionalnachweisen

In forceOfficial text

Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 1.

die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2.

den ausstellenden Staat,

3.

die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4.

den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,

5.

die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,

6.

die Bezeichnung der Anlage und

7.

die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.