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HIVHG · Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

HIVHG Art. 1Zweck des Gesetzes

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, lebenslang und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige zeitlich begrenzt finanzielle Hilfe zu leisten.