HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG Art. 23Weitere externe Meldestellen
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.