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HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG Art. 22Bundeskartellamt als externe Meldestelle

Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen

In forceOfficial text

(1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.

(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.