HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HGrG Art. 4Haushaltsjahr
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.