HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HGrG Art. 3Wirkungen des Haushaltsplans
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.