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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 552Pfandrecht des Beförderers

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

In forceOfficial text

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.

(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.