HGB ст. 552Pfandrecht des Beförderers
Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.