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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 501Haftung für andere

Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

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Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.