HGB ст. 501Haftung für andere
Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.