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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 261Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage

In forceOfficial text

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.