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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 260Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage

In forceOfficial text

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.