HG 2026 · Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
HG 2026 Art. 23Überhangpersonal
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.