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HeimmwV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

HeimmwV Art. 4Zahl der Heimbeiratsmitglieder

Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten

In forceOfficial text

(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus

drei Mitgliedern,

51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus

fünf Mitgliedern,

151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus

sieben Mitgliedern,

über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus

neun Mitgliedern.

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern

höchstens ein Mitglied,

51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern

höchstens zwei Mitglieder,

151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern

höchstens drei Mitglieder,

über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern

höchstens vier Mitglieder

betragen.