HeimmwV ст. 4Zahl der Heimbeiratsmitglieder
Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
sieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
neun Mitgliedern.
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens ein Mitglied,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens zwei Mitglieder,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens drei Mitglieder,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens vier Mitglieder
betragen.