HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV Art. 9Praxisplan
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.