HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV Art. 8Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.