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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 56cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes

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Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.