HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 56cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.