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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 48Gegenstand der Kenntnisprüfung

Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

In forceOfficial text

(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.