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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 47Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes

In forceOfficial text

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.

theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder

2.

Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder

3.

beidem

durchgeführt.

(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.