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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 23Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

In forceOfficial text

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn 1.

den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und

2.

die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.