Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 73Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Teil 9 Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.