HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG Art. 72Bußgeldvorschriften
Teil 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.