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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 40Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis

Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

In forceOfficial text

Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.