HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 40Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.