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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 21Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen

Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums

In forceOfficial text

(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.

(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.