HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 21Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.