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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 14Praxisanleitung

Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums

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Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.