HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 14Praxisanleitung
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.