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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV Art. 1Zuständigkeit des Amtsgerichts

I. Einrichtung des Handelsregisters,

In forceOfficial text

Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.