HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV ст. 1Zuständigkeit des Amtsgerichts
I. Einrichtung des Handelsregisters,
Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.