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HArchDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV Art. 4Bewertung von Leistungen

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet: Rangpunktzahl

Note

Notendefinition

1

2

3

1

15 bis 14

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2

13 bis 11

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

3

10 bis 8

befriedigend

eine Leistung, die den Anforderungen entspricht

4

7 bis 5

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

4 bis 2

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

6

1 bis 0

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.