HArchDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
HArchDVDV ст. 4Bewertung von Leistungen
Abschnitt 1 Allgemeines
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet: Rangpunktzahl
Note
Notendefinition
1
2
3
1
15 bis 14
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2
13 bis 11
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3
10 bis 8
befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen entspricht
4
7 bis 5
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5
4 bis 2
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6
1 bis 0
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.