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HörAkAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

HörAkAusbV Art. 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und

2.

audiometrische Messverfahren durchzuführen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Vertäubungsregeln anzuwenden,

2.

Messverfahren auszuwählen und

3.

audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.