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HörAkAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

HörAkAusbV Art. 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

das äußere Ohr zu otoskopieren,

2.

Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,

3.

Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,

4.

dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und

5.

das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.