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GtDITZBundVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV Art. 30Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund 1.

einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.