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GtDITZBundVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV Art. 29Abschlusszeugnis

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält 1.

die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.

die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,

3.

die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,

4.

die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

5.

die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.