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GStDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV Art. 13Ausbildungsakte

Abschnitt 3 Ausbildung und Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.