GStDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
GStDVDV Art. 12Laufbahnbefähigung
Abschnitt 3 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.