Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

GrEStG Art. 12Pauschbesteuerung

Vierter Abschnitt Steuerberechnung

In forceOfficial text

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.