GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG Art. 11Steuersatz, Abrundung
Vierter Abschnitt Steuerberechnung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
Vierter Abschnitt Steuerberechnung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.